Ihr Anspruch richtet sich direkt gegen die Versicherung
Sie müssen sich nicht mit dem Unfallgegner persönlich auseinandersetzen. Nach § 115 VVG können Sie Ihren Schaden unmittelbar bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Neben ihr haften der Fahrer und der Halter des Fahrzeugs.
Der Halter haftet nach § 7 StVG schon deshalb, weil von einem Kraftfahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht, auch wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist das nur bei höherer Gewalt.
Auto, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß: die Unterschiede
Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, wägt das Gericht nach § 17 StVG ab, wie stark jedes Fahrzeug und jedes Fahrverhalten zum Unfall beigetragen hat. Daraus entsteht die Haftungsquote.
Für Radfahrer und Fußgänger ist die Ausgangslage meist besser. Sie haben keine eigene Betriebsgefahr, die angerechnet wird. Ihnen kann nur ein nachgewiesenes eigenes Mitverschulden entgegengehalten werden (§ 9 StVG, § 254 BGB). Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen in der Regel überhaupt nicht (§ 828 Abs. 2 BGB).
Motorradfahrer müssen sich dagegen wie Autofahrer die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen. Gerade hier wird um Quoten oft hart gestritten.
Mithaftung: was eine Quote praktisch bedeutet
Wird eine Mithaftung festgestellt, bekommen Sie Ihren Schaden nur in Höhe der Quote ersetzt. Bei einer Quote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten erhalten Sie 70 Prozent Ihres Schadens, die Gegenseite 30 Prozent ihres Schadens von Ihrer Versicherung.
Versicherer schlagen häufig früh eine Teilung vor, etwa 50 zu 50. Ob das passt, hängt von Beweisen ab: Fotos, Endstellung der Fahrzeuge, Spuren, Zeugen, Polizeibericht. Bei typischen Konstellationen wie dem Auffahrunfall spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Den muss die Gegenseite erst erschüttern.
Haben Sie eine Vollkaskoversicherung, kann bei Mithaftung das Quotenvorrecht helfen: Bestimmte Schadenspositionen lassen sich dann trotz Quote vollständig ausgleichen. Das prüfe ich mit.
Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten
- Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen, bei Personenschaden oder Streit die Polizei rufen.
- Fotos machen: Gesamtsituation, Endstellung, Schäden an beiden Fahrzeugen, Kennzeichen, Spuren.
- Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung der Gegenseite notieren, Zeugen um Kontaktdaten bitten.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Ein höfliches Bedauern ist kein Anerkenntnis, ein unterschriebener Zettel kann eines sein.
- Bei Schmerzen noch am selben oder nächsten Tag zum Arzt. Verletzungen müssen zeitnah dokumentiert sein.
Die Gegenseite ist unbekannt geflüchtet? Dann kann in engen Grenzen die Verkehrsopferhilfe einspringen. Für Bußgeld oder einen strafrechtlichen Vorwurf gegen Sie selbst finden Sie Hilfe auf cko-strafrecht.de.
So läuft die Regulierung mit mir
Sie melden den Unfall online und laden vorhandene Unterlagen hoch. Ich prüfe die Haftung, fordere bei Bedarf die Ermittlungsakte an, organisiere das Gutachten und melde alle Positionen bei der Versicherung an. Zahlt sie nicht vollständig oder fristgerecht, setze ich Fristen und gehe bei Bedarf vor Gericht. Den genauen Ablauf finden Sie unter So funktioniert’s.

Verfasst und geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf.
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