Schmerzensgeld
Schmerzensgeld gleicht immaterielle Folgen aus: Schmerzen, Einschränkungen, Ängste, verlorene Lebensfreude. Feste Beträge gibt es nicht. Maßgeblich sind Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Behandlung, bleibende Folgen und Ihre persönliche Situation. Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Entscheidungen.
Entscheidend ist die Dokumentation. Gehen Sie zeitnah zum Arzt, schildern Sie alle Beschwerden und lassen Sie Folgetermine wahrnehmen. Ein Schmerztagebuch hilft später sehr.
Verdienstausfall
Als Arbeitnehmer erhalten Sie zunächst Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld. Die Differenz zu Ihrem Nettoverdienst und entgangene Zuschläge oder Boni können Sie von der gegnerischen Versicherung verlangen. Selbstständige müssen ihren konkreten Ausfall belegen. Das erfordert sorgfältige Unterlagen, die wir gemeinsam zusammenstellen.
Haushaltsführungsschaden
Können Sie wegen der Verletzung Ihren Haushalt nicht wie bisher führen, ist das ein eigener Schaden. Er wird auch dann ersetzt, wenn Familie oder Freunde einspringen und niemand bezahlt wird. Berechnet wird er nach dem Zeitaufwand und einem Stundensatz. Dieser Posten ist häufig erheblich und wird von Versicherern selten von sich aus angeboten.
Vermehrte Bedürfnisse und Folgekosten
- Zuzahlungen für Medikamente, Therapien und Hilfsmittel
- Fahrten zu Ärzten, Physiotherapie und Reha
- Umbauten oder Hilfen, wenn dauerhafte Einschränkungen bleiben
- Beschädigte Kleidung und persönliche Gegenstände
Zukunftsschäden und die Abfindungsfalle
Versicherer bieten bei Personenschäden gern eine Abfindung an, mit der alle Ansprüche erledigt sein sollen. Unterschreiben Sie eine solche Erklärung nicht ohne Prüfung. Ist die Heilung noch nicht abgeschlossen, sollten Zukunftsschäden ausdrücklich vorbehalten oder gerichtlich festgestellt werden.
Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger erfahren haben. Die Anmeldung bei der Versicherung und laufende Verhandlungen hemmen die Verjährung. Auf diese Hemmung sollte man sich aber nicht blind verlassen.
Mitverschulden bei Verletzungen
Wer nicht angeschnallt war, muss mit einer Kürzung rechnen, wenn der Gurt die Verletzung verhindert oder gemildert hätte. Für Radfahrer ohne Helm hat der Bundesgerichtshof bei Alltagsfahrten dagegen kein automatisches Mitverschulden angenommen.

Verfasst und geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf.
Über mich