Leasingfahrzeug
Eigentümer ist der Leasinggeber. Ihm stehen Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Wertminderung zu. Der Leasingvertrag verpflichtet Sie meist, den Unfall sofort zu melden und in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Eine Abrechnung nach Gutachten ohne Reparatur ist nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich.
Ihnen als Leasingnehmer stehen die Positionen zu, die Ihre Nutzung betreffen: Mietwagen oder Nutzungsausfall, Ihre Unkosten und gegebenenfalls Personenschäden. Ich koordiniere die Abwicklung mit dem Leasinggeber, damit nichts doppelt oder gar nicht gefordert wird.
Kommt es zur Kündigung des Leasingvertrags wegen Totalschadens, sollte die Endabrechnung genau geprüft werden. Zahlungen von Versicherungen müssen dabei in der Regel berücksichtigt werden.
Finanziertes Fahrzeug
Bei einer Finanzierung ist das Fahrzeug oft zur Sicherheit an die Bank übereignet, und die Bank hält den Fahrzeugbrief. Zahlungen für den Fahrzeugschaden erfolgen dann häufig nur mit Zustimmung der Bank oder an sie. Das kläre ich vorab, damit die Regulierung nicht ins Stocken gerät.
Dienstwagen
Beim Dienstwagen ist meist der Arbeitgeber Eigentümer oder Leasingnehmer. Er macht den Fahrzeugschaden geltend. Ob Ihnen persönlich ein Ausgleich zusteht, wenn Sie den Wagen auch privat nutzen dürfen, hängt von der Überlassungsvereinbarung ab. Personenschäden gehören immer Ihnen.
Gewerbliche Fahrzeuge und Flotten
Für Unternehmen gilt: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt den Schaden netto ersetzt. Statt einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung wird bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in der Regel der konkrete Ausfall berechnet, also entgangener Gewinn oder die Kosten eines vorgehaltenen Reservefahrzeugs.
Für Betriebe mit mehreren Fahrzeugen lohnt sich ein fester Ablauf: Meldung, Gutachten, Ersatzfahrzeug, Abrechnung. So geht keine Position verloren.

Verfasst und geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf.
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