Reparatur in der Werkstatt
Lassen Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren, trägt die gegnerische Versicherung die Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer. Seit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom Januar 2024 ist klar: Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Berechnet die Werkstatt zu viel oder Arbeiten, die Sie als Laie nicht überprüfen konnten, darf die Versicherung das grundsätzlich nicht von Ihrer Entschädigung abziehen.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Sie müssen nicht reparieren. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen und selbst entscheiden, was Sie damit tun. Die Mehrwertsteuer wird dabei nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Versicherer verweisen bei dieser Abrechnung gern auf günstigere freie Werkstätten. Das ist zulässig, wenn die Reparatur dort gleichwertig und für Sie zumutbar ist. Unzumutbar ist der Verweis regelmäßig bei Fahrzeugen bis etwa drei Jahre oder bei durchgehend in der Markenwerkstatt gewarteten Fahrzeugen.
Totalschaden und Wiederbeschaffungswert
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug beim Händler. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Den Restwert ermittelt der Gutachter am regionalen Markt. Zu diesem Wert dürfen Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich verkaufen. Legt die Versicherung vor dem Verkauf ein deutlich höheres, seriöses Angebot vor, kann das aber zu berücksichtigen sein. Deshalb gilt: Verkauf erst nach kurzer Abstimmung mit mir.
Die 130-Prozent-Regel
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Voraussetzungen:
- Die Reparatur erfolgt vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens.
- Sie nutzen das Fahrzeug danach weiter, in der Regel mindestens sechs Monate.
- Die Reparaturkosten bleiben innerhalb der 130-Prozent-Grenze.
Wird die Grenze überschritten oder nur teilweise repariert, bleibt es bei der Abrechnung als Totalschaden. Diese Entscheidung sollte vor dem Werkstattauftrag fallen.
Wertminderung
Ein Unfallfahrzeug ist beim späteren Verkauf weniger wert, auch nach perfekter Reparatur. Diese merkantile Wertminderung setzt der Gutachter gesondert an. Sie wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt und wird in Abrechnungen von Versicherungen auffallend oft übersehen.
Weitere Positionen, die oft fehlen
- Gutachterkosten (siehe Gutachter & Beweissicherung)
- Mietwagen oder Nutzungsausfall (siehe Mietwagen & Nutzungsausfall)
- Abschlepp- und Standkosten, Ab- und Anmeldung, Überführung
- Eine allgemeine Unkostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten
- Beschädigte Gegenstände im Fahrzeug, Kindersitze nach einem Unfall

Verfasst und geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf.
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