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verkehranwalt.comRA Christian Kopitzsch

Fahrzeugschaden

Fahrzeugschaden: reparieren, abrechnen oder Totalschaden

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl, wie Sie Ihren Fahrzeugschaden abrechnen. Welche Variante sich lohnt, hängt vom Gutachten, vom Alter des Fahrzeugs und von Ihren Plänen ab.

Rechtsgrundlage
§ 249 BGB: Ersatz des erforderlichen Geldbetrags
Abrechnung nach Gutachten
ohne Mehrwertsteuer
Reparatur trotz Totalschaden
bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts möglich

Reparatur in der Werkstatt

Lassen Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren, trägt die gegnerische Versicherung die Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer. Seit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom Januar 2024 ist klar: Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Berechnet die Werkstatt zu viel oder Arbeiten, die Sie als Laie nicht überprüfen konnten, darf die Versicherung das grundsätzlich nicht von Ihrer Entschädigung abziehen.

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Sie müssen nicht reparieren. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen und selbst entscheiden, was Sie damit tun. Die Mehrwertsteuer wird dabei nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Versicherer verweisen bei dieser Abrechnung gern auf günstigere freie Werkstätten. Das ist zulässig, wenn die Reparatur dort gleichwertig und für Sie zumutbar ist. Unzumutbar ist der Verweis regelmäßig bei Fahrzeugen bis etwa drei Jahre oder bei durchgehend in der Markenwerkstatt gewarteten Fahrzeugen.

Totalschaden und Wiederbeschaffungswert

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug beim Händler. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Den Restwert ermittelt der Gutachter am regionalen Markt. Zu diesem Wert dürfen Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich verkaufen. Legt die Versicherung vor dem Verkauf ein deutlich höheres, seriöses Angebot vor, kann das aber zu berücksichtigen sein. Deshalb gilt: Verkauf erst nach kurzer Abstimmung mit mir.

Die 130-Prozent-Regel

Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Voraussetzungen:

  • Die Reparatur erfolgt vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens.
  • Sie nutzen das Fahrzeug danach weiter, in der Regel mindestens sechs Monate.
  • Die Reparaturkosten bleiben innerhalb der 130-Prozent-Grenze.

Wird die Grenze überschritten oder nur teilweise repariert, bleibt es bei der Abrechnung als Totalschaden. Diese Entscheidung sollte vor dem Werkstattauftrag fallen.

Wertminderung

Ein Unfallfahrzeug ist beim späteren Verkauf weniger wert, auch nach perfekter Reparatur. Diese merkantile Wertminderung setzt der Gutachter gesondert an. Sie wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt und wird in Abrechnungen von Versicherungen auffallend oft übersehen.

Weitere Positionen, die oft fehlen

  • Gutachterkosten (siehe Gutachter & Beweissicherung)
  • Mietwagen oder Nutzungsausfall (siehe Mietwagen & Nutzungsausfall)
  • Abschlepp- und Standkosten, Ab- und Anmeldung, Überführung
  • Eine allgemeine Unkostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten
  • Beschädigte Gegenstände im Fahrzeug, Kindersitze nach einem Unfall
Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Verfasst und geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf.

Über mich

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich mein Auto reparieren lassen?

Nein. Sie können nach Gutachten abrechnen und das Geld frei verwenden. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie dann nur, wenn sie tatsächlich anfällt, etwa bei einer späteren Reparatur oder einem Ersatzkauf.

Darf die Versicherung den Restwert selbst festlegen?

Maßgeblich ist zunächst der Restwert aus Ihrem Gutachten. Ein höheres Angebot der Versicherung kann relevant sein, wenn es Ihnen vor dem Verkauf vorliegt und zumutbar ist. Verkaufen Sie deshalb nicht ohne Rücksprache.

Was gilt bei Leasing oder Finanzierung?

Dann gehört das Fahrzeug meist dem Leasinggeber oder der Bank. Für die Abrechnung gelten Besonderheiten, die ich auf der Seite Leasing & Dienstwagen erkläre.

Unfall gehabt? Melden Sie ihn in fünf Minuten.

Formular ausfüllen, Fotos hochladen, fertig. Ich melde mich zeitnah persönlich bei Ihnen.

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